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   VGH Bayern, 09.11.2015 - 14 ZB 14.2079   

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https://dejure.org/2015,38834
VGH Bayern, 09.11.2015 - 14 ZB 14.2079 (https://dejure.org/2015,38834)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.11.2015 - 14 ZB 14.2079 (https://dejure.org/2015,38834)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. November 2015 - 14 ZB 14.2079 (https://dejure.org/2015,38834)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rewis.io

    Beginn des Fristenlauf gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung überzahlter Beihilfe; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts innerhalb der Jahresfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2015 - 14 ZB 14.2079
    Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Fall des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (BVerwG, Großer Senat, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 - BVerwGE 70, 356).

    Wie bereits unter Nr. 1. ausgeführt, ist höchstrichterlich geklärt, dass für den Fristenlauf gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG der Behörde nicht nur die Tatsachen vollständig bekannt sein müssen, die die Rechtswidrigkeit der Beihilfeleistungen begründen, sondern auch die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen (BVerwG, Großer Senat, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 - BVerwGE 70, 356).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2015 - 14 ZB 14.2079
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2015 - 14 ZB 14.2079
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2015 - 14 ZB 14.2079
    Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).
  • VG München, 17.05.2021 - M 17 K 18.3627

    Rücknahme von Beihilfebescheiden sowie Rückforderung von Beihilfezahlungen wegen

    Demnach handelt es sich bei Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht um eine Bearbeitungsfrist, sondern um eine Entscheidungsfrist (BayVGH, B.v. 9.11.2015 - 14 ZB 14.2079 - juris Rn. 7).
  • VG München, 25.08.2022 - M 17 K 19.2634

    Krankenversicherung, Leistungen, Krankheit, Krankenkasse, Bescheid,

    Demnach handelt es sich bei Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht um eine Bearbeitungsfrist, sondern um eine Entscheidungsfrist (BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 2 C 13.11 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 9.11.2015 - 14 ZB 14.2079 - juris Rn. 7).
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